AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der IC INTRACOM Vertriebs GmbH in Halver

Stand 01. September 2009

 

§1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB - gelten im Sinne des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBL. I S 3138, am 01.01.2002 in Kraft getreten), ausschließlich wie nachfolgend im Einzelnen aufgeführt sowohl für Privatkunden (§ 305 I BGB) sowie auch für Unternehmer Kraft ausdrücklicher Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag, über die der Kunde bereits bei jeder Warenbestellung in Kenntnis gesetzt wird unter Bezugnahme auf den der Bestellung zugrundeliegenden IC Intracom Katalog, welcher die AGB enthält, sowie zusätzlich unter schriftlicher Beifügung der AGB bei jedem Schriftverkehr wie Auftragsbestätigung, Rechnungsschreiben etc., mit den umseitig abgedruckten AGB, auf welche mit Deutlichkeit auf den Vorderseiten der Schreiben jeweils hingewiesen wird. Ohne ausdrückliche schriftliche Abrede werden abweichende Bedingungen des Kunden nicht anerkannt.
  2. Grundsätzlich sind die AGB in Deutscher Sprache verfasst, falls vom Kunden sofort erbeten, wird dem Kunden eine bereitliegende Fassung der AGB gleichen Inhalts in Englischer Sprache übersandt.
  3. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen bzw. mehr als 3 Vertragsabschlüssen im Jahr gilt die Einbeziehung der AGB in der jeweiligen letzten Fassung als beim Kunden bekannt und anerkannt.

 

§2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die IC INTRACOM Vertriebs GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH behält sich vor, den Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.
  2. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Verbesserungen oder Veränderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der IC INTRACOM Vertriebs GmbH zumutbar sind.
  4. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.


§3 PREISE

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlichVerpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 5 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
  4. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung.
  5. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zur Preisanpassung.


§4 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

  1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die IC INTRACOM Vertriebs GmbH und setzen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH. Entsprechende Dispositionen sind von der IC INTRACOM Vertriebs GmbH nachzuweisen.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung, für die die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere auch Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, dem ihres Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten. In allen diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden, bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerungen länger als zwei Monate dauern, ist der Käufer dazu berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der IC INTRACOM Vertriebs GmbH beruhte. Im übrigen ist die Haftung gegenüber Kaufleuten unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen auf das Rücktrittsrecht beschränkt.

 

§5 VERSENDUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Kunden der IC INTRACOM Vertriebs GmbH vereinbart.
  2. Soweit der Kunde es wünscht, wird von Seiten der IC INTRACOM Vertriebs GmbH für die Lieferung eine Fracht und Transportversicherung abgeschlossen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  3. Bei Sendungen an die IC INTRACOM Vertriebs GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.


§6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge seines Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückhaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§7 EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

  1. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die IC INTRACOM Vertriebs GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die IC INTRACOM Vertriebs GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen von Dritten hat der Käufer unverzüglich die IC INTRACOM Vertriebs GmbH schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, der IC INTRACOM Vertriebs GmbH die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der IC INTRACOM Vertriebs GmbH entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der IC INTRACOM Vertriebs GmbH jedoch bereits sämtliche Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann seitens der IC INTRACOM Vertriebs GmbH verlangt werden, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die IC INTRACOM Vertriebs GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der IC INTRACOM Vertriebs GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die IC INTRACOM Vertriebs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, der IC INTRACOM Vertriebs GmbH nicht gehörenden Gegenstände untrennbar vermischt, so erwirbt die IC INTRACOM Vertriebs GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die IC INTRACOM Vertriebs GmbH.
  7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der IC INTRACOM Vertriebs GmbH.
  9. Bei Zahlungsverzug insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks und Wechseln ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH dazu berechtigt, ohne das Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportss trägt der Käufer in voller Höhe.

 

§8 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser für den Fall seiner Kaufmannseigenschaft den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer nicht um einen Kaufmann, so sind etwaige Mängel gleichwohl unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen gerechnet seit dem Datum der Warenanlieferung und damit verbundenen Möglichkeit der Kenntnisnahme der Mängel, schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH frei von der Gewährleistungsfrist.
  3. Soweit ein von der IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist diese nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH dazu verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Ist die IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von Seiten der IC INTRACOM Vertriebs GmbH zu vertreten sind, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. In Fällen begründeter Mängelrügen sind über die vorstehenden Ansprüche hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung, bzw. aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Delikt, Unmöglichkeit, Verzug, Fehlschlagen oder Vornahme der Ersatzlieferung pp.) ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. eines ihrer Erfüllungsgehilfen.
  6. Im übrigen werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei der Vertragsverhandlung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt oder aus Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
  7. Sofern von Seiten der IC INTRACOM Vertriebs GmbH, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt wird, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH beschränkt.Die IC INTRACOM VertriebsGmbH erklärt sich bereit, den Käufer auf Verlangen Einblick in die Versicherungspolice zu gewähren.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche über Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend dargelegt (§8 Abs. 1.8), ist ausgeschlossen.
  10. Die Regelung gemäß § 10 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  11. Soweit die Haftung der IC INTRACOM Vertriebs GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§9 REKLAMATION

  1. Die Verantwortung der IC Intracom Vertriebs GmbH beschränkt sich auf die folgenden, nach Priorität festgelegten Fälle:
    1. Reparatur des Produkts; oder, sofern dies nicht möglich ist,
    2. Ersatz des Produkts; oder, sofern dies nicht möglich ist,
    3. Ersatz des Produkts durch ein gleichwertiges Produkt; oder, sofern dies nicht möglich ist,
    4. Rückerstattung der ursprünglichen Kosten des Produkts.
  2. Vor der Rückgabe des reklamierten Produkts muss von der IC Intracom Vertriebs GmbH eine RMA-Nr. eingeholt werden. Bei der Anforderung dieser Nummer sind Seriennummer, Modellbezeichnung, Rechnungsnummer und das Kaufdatum des Produktes, sowie eine ausführliche Fehlerbeschreibung anzugeben. Die RMA-Nr. wird nach Akzeptanz dieser Richtlinien und Ausfüllen des RMA-Antrags in schriftlicher Form (eMail) zugesandt. Die RMA-Nr. muss bei jedem Schriftverkehr angegeben und gut leserlich an dem Versandkarton angebracht werden.
  3. Das reklamierte Produkt muss innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der RMA-Nummer mit allem Zubehör zurückgesandt werden. Die Geräte müssen einzeln im Originalkarton verpackt sein. Unfrei eingehende Sendungen werden nicht angenommen.
  4. Reklamierte Produkte ohne RMA-Nummer werden von der IC Intracom Vertriebs GmbH nicht akzeptiert, die Annahme wird verweigert.
  5. Weiterhin kann die IC Intracom Vertriebs GmbH die Reparatur von reklamierten Produkten verweigern, die nach Ablauf der 10-tägigen Frist (Punkt 3) zurückgegeben werden.
  6. Dem reklamierten Produkt muss eine Kopie des Kaufbelegs und die ausführliche Fehlerbeschreibung beiliegen. Beschreibungen wie „keine Funktion“ oder „defekt“ werden nicht akzeptiert.
  7. Die IC Intracom Vertriebs GmbH ist nicht verpflichtet, reklamierte Produkte in einer besseren Verpackung als der vom Versender erhaltenen zurückzusenden.
  8. Die IC Intracom Vertriebs GmbH ist bemüht, die RMA innerhalb von 10 Werktagen, nach erhalt der Ware, zu bearbeiten.
  9. Sollte ein reklamiertes Produkt von den IC Intracom Vertriebs GmbH-Technikern als fehlerlos erkannt werden, behält sich die IC Intracom Vertriebs GmbH das Recht vor, dem Einsender eine Service- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 bis 30 EUR pro Gerät und Rückgabe in Rechnung zu stellen und das Produkt auf Kosten des Einsenders zurückzusenden.

 

§10 SOFTWARE

  1. Soweit Computerprogramme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches und beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Das heißt, er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
  2. Bei den zu dem Lieferumfang gehörenden Programmen handelt es sich um von Seiten des Verkäufers ungeprüfte Standard-Software, für deren Funktion, Mängelfreiheit und evtl. Fehlerhaftigkeit der Verkäufer keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernimmt.


§11 ANWENDBARES RECHT

  1. Für diese AGB und dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag bzw. allen Rechtsbeziehungen zwischen der IC INTRACOM Vertriebs GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als ausschließlich vereinbart.
  2. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA und EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.


§12 GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, gilt als Gerichtsstand das im Bezirk des Geschäftssitzes der Firma IC INTRACOM Vertriebs GmbH zuständige Amtsgericht Lüdenscheid bzw. das Landgericht Hagen bei entsprechender Streitwerthöhe etc. als vereinbart.
  2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Firma IC INTRACOM Vertriebs GmbH.


§13 DATENSCHUTZ

Die IC INTRACOM Vertriebs GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, unter
Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


§14 EXPORT

Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die
Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware in das Ausland einzuholen.


§15 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem mutmaßlichen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlautes am ehesten entspricht.